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Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen 

1. Allgemeines

Diese Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte rechtsverbindlich. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
 

2. Angebot

Unsere Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten freibleibend, insbesondere bleiben Zwischenverkauf sowie richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung immer vorbehalten. Erfolgt die Lieferung später als zwei Monate nach Vertragsschluss sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, sofern zwischen dem Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden Kosten steigen. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen und Angaben sowie sonstige Verkaufsunterlagen sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gelten, nur annähernd maßgebend zu bewerten. Das Gleiche gilt für Angaben der Herstellerwerke.
 

3. Auftragsbestätigung

Aufträge, Abreden, Garantien u.ä. bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich.
 

4. Lieferung

4.1. Allgemeines

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Spätestens mit der Verladung der Ware auf das Transportmittel geht das Gefahrenrisiko auf den Kunden über. Nicht angenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig; sie gelten als selbstständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Eine Lieferung frei oder unfrei an die Baustelle, ein Lager oder einen anderen vom Kunden benannten Ort, beinhaltet die Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren öffentlichen Straße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die öffentliche Straße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Insoweit eigenes oder fremdes Personal bei der Entladung behilflich ist, geschieht dies grundsätzlich auf Risiko des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung und des Abhandenkommens geht spätestens mit Anlieferung auf der vom Kunden bezeichneten Anlieferungsstelle über, sofern die Ware innerhalb üblicher Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr) angeliefert wird und dem Kunden der voraussichtliche Liefertermin zuvor angezeigt wurde.

4.2. Liefertermine und Lieferfristen

Angaben über die Lieferzeit sind grundsätzlich freibleibend. Lieferfristen gelten vorbehaltlich ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Lieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns vertretenen Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns selbst oder einem unserer gesetzlichen Vertreter der Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit.
 

5. Offensichtliche Mängel

Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377ff HGB.
 

6. Gewährleistung

6.1. Neulieferung, Nachbesserung und Verjährung

Waren, die sich infolge eines zeitlich vor dem Zeitpunkt des konkreten Gefahrenübergangs eingetretenen Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Gebrauchsfähigkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, begründen unter Ausübung billigem Ermessens für uns die Wahl zwischen einer unentgeltlichen Nachbesserung oder einer Neulieferung. Ersetzte Waren gehen in unser Eigentum über. Ansprüche aus Vertrag bzw. Sachmängelhaftung verjähren grundsätzlich ein Jahr nach Gefahrenübergang, soweit nicht kraft Gesetzes, insbesondere gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind.

6.2. Schäden durch unsachgemäße Verwendung, Montageschäden, mangelhafte Bauausführung

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die - ohne von uns verschuldet zu sein - aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsweise, mangelhafte Bauausführung.

6.3. Haftungsausschluss

Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf den Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf von uns zu vertretendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Etwaige Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bleiben hiervon unberührt.

6.4. Hersteller- und Produktangaben

Wir haften nicht für Hersteller- und Produktangaben in von uns überreichten Produktdatenblättern, Hersteller- und Lieferverzeichnissen, Katalogen oder sonstigen Schriften unserer Lieferanten und übernehmen auch keine diesbezüglichen Beratungspflichten.
 

7. Zahlung

7.1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort fällig und rein netto zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zwingende Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass alle früheren Rechnungen - ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen - beglichen sind. Für Skontorechnungen sind die ausgewiesenen Netto-Rechnungsbeträge nach Abzug z. B. von Rabatten, Fracht, Rückwarengutschriften u.ä. maßgeblich. Auf Paletten und Dienstleistungen wird Skonto nicht gewährt. Wechsel werden nur ausnahmsweise und nach entsprechender schriftlicher Vereinbarung als Zahlungsmittel akzeptiert. Die Entgegennahme von Zahlungen kann nur gegen ordnungsgemäß quittierte Rechnungen erfolgen. Eine Zahlungsverweigerung oder ein -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

7.2. Zahlungsverzug

Nach Ablauf einer 30-Tagesfrist berechnen wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung weiteren Schadens behalten wir uns ausdrücklich vor. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit vereinnahmter Wechsel u.ä. sofort fällig, sofern die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die unserer unter pflichtkaufmännischer Ermessensausübung getroffenen Entscheidungen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Kunden zu mindern. In diesen Fällen behalten wir uns weiterhin vor, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen auszuführen oder besondere Sicherheiten zu fordern (selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank unter Verzicht der Einrede der Vorausklage). Unter oben genannten Voraussetzungen können wir auch Vorauszahlungen, die der Kunde für bestimmte Objekte geleistet hat, gegen offene Forderungen aufrechnen.

7.3. Kreditwürdigkeit

Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Kreditwürdigkeit unserer Kunden Auskünfte bei der Gläubiger Schutz Gemeinschaft Baustoff-Fachhandel GmbH sowie der Schufa Holding AG einzuholen. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir zur Prüfung seiner Kreditwürdigkeit unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechts, Auskünfte bei von Dritten betriebenen Daten- bzw. Informationspools einholen, sofern diese bei der zuständigen Datenschutzbehörde ordnungsgemäß angemeldet und nicht untersagt worden sind. Wir sind berechtigt, an derartige Daten- bzw. Informationspools Daten über nicht vertragsgemäßes Verhalten des Kunden, wie z. B. Zahlungsverzug, Rücklastschriften, Mahnbescheide etc. zu übermitteln.
 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Lieferung unter verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter der Bedingung des verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalts. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber erfüllt hat. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware, gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbesondere Pfändungen u.ä., muss uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Warenrückgaben erfordern grundsätzlich unsere Zustimmung. Als Rücknahmekosten werden 20% vom Warenwert, Anfuhr und Rückholkosten in Abzug gebracht. Bei Rücklieferung von uns berechneter Paletten erfolgt die Gutschrift unter Abzug der Palettentauschgebühr.

8.2. Abtretung

Der Kunde tritt uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 40 %. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der ihm gelieferten Ware entstehen sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt den aus der Veräußerung des Grundstückes zu erlangenden Erlös zuzüglich 40 % an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen. Übersteigt der Wert der überlassenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 40%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben.

8.3. Einzugsermächtigung, Offenlegung der Abtretung

Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Namen und Anschriften von Schuldnern und Baustellen, zu erteilen. Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur solange er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß erfüllt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns jederzeit widerrufen werden. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage, Einbau in ein Grundstück oder sonstige Verwertung. Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden behalten wir uns die Rücknahme und Abholung der in unserem Eigentum stehenden Ware vor. Die Abholung der Vorbehaltsware durch uns gilt als Erklärung unseres Rücktritts vom Vertrag bezüglich der abgeholten Ware. Der Kunde räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
 

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für das Geschäftsverhältnis ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts maßgebend. Gerichtsstand ist Nürnberg. Wir sind berechtigt, unseren Kunden nach unserer Wahl auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder am Sitz unserer Niederlassung, von der aus der Vertrag geschlossen wurde, zu verklagen.
 

10. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertrages, der dann sinngemäß zu ergänzen ist. Abmachungen, die von diesen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen abweichen, müssen von uns schriftlich bestätigt werden, andernfalls sind sie ungültig.

Stand: August 2024

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